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Rentner und die Selbständigkeit nebenbei 1.
Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?
1.
Wie viel dürfen Sie hinzuverdienen?
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Nach Vollendung des 65. Lebensjahres: „Wenn Sie die Regelaltersrente
beziehen, können Sie grundsätzlich unbegrenzt hinzuverdienen. Sie müssen
Ihre Beschäftigung auch nicht Ihrem Rentenversicherungsträger melden.“
Information der BfA. -
Erhalten Sie eine Alterrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres, gibt es
Begrenzungen. Diese Grenzen sind in der Broschüre „Rente
und Hinzuverdienst – Altersrenten“ der BfA beschrieben -
Erhalten Sie eine Rente aufgrund von verminderter Erwerbsfähigkeit gibt
es Grenzen, innerhalb derer Sie Geld hinzuverdienen können, ohne, dass es
sich auf die Rente auswirkt. Dazu mehr in der Broschüre „Rente
und Hinzuverdienst – Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit“ 2. Krankenversicherung zurück Die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) ist eine Pflichtversicherung für Rentner. In ihr werden Rentner und Rentenantragsteller versichert, die für eine bestimmte Dauer Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (so genannte Vorversicherungszeit) waren.
Der
Vorteil: Die KVdR trägt 50 Prozent der Beträge zur Krankenversicherung.
Rentner, die zusätzliches Einkommen aus nebenberuflich (oder besser
„nebenrentnerisch“) selbständiger Tätigkeit
haben, müssen diese zusätzlichen Einnahmen zusätzlich bei der
Krankenversicherung angeben. Diese erhöht sich unter bestimmten
Bedingungen. (Sind Rentner hauptberuflich selbständig, können sie nicht
mehr über in die KVdR aufgenommen werden und müssen sich mit vollen
Beiträgen selbst krankenversichern)
Die
BfA informiert dazu: „Die
Beiträge zur KVdR müssen von der Rente gezahlt werden. Das gilt auch,
wenn Krankenversicherungspflicht nach anderen Vorschriften (z. B. aufgrund
einer Beschäftigung) besteht. Hat der Rentner weitere Einnahmen, die mit
der Rente vergleichbar sind (Versorgungsbezüge) oder Arbeitseinkommen als
Selbständiger, so sind auch diese Einnahmen beitragspflichtig. Bezieht
ein Berechtigter mehrere Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung
(z. B. Versicherten- und Witwen(r)rente), sind alle Renten
beitragspflichtig.“
Für
die Einnahmen aus der Selbständigkeit gilt nicht der Vorzug, den Sie bei
der Rente genießen, nämlich dass die KVdR die Hälfte der Beiträge trägt.
Dieses Einkommen wird voll mit dem Beitragssatz der Krankenkasse
angerechnet. Wie hoch dieser ist, hängt von der Krankenkasse ab.
Einkommen ist wie in allen Formen der Selbständigkeit die Summe der
Einnahmen minus Betriebskosten (Schreibwaren, Fahrtkosten, Telefon, Büromiete,
Materialien usw.)
Ein
Beispiel: Sie
haben eine Rente von und Einkommen aus Selbständigkeit von 400 Euro pro Monat. Der
Beitragssatz Ihrer Krankenkasse beträgt 14 %
Dann
wird wie folgt gerechnet: Sie
zahlen die Hälfte der Beiträge aus der Altersrente (14% von 800 Euro
monatlich =112 Euro Beitrag davon 50 % sind 56 Euro) Plus
Beiträge aus der Tätigkeit als Selbständiger nebenbei in voller Höhe
(14 % von 400 Euro = 56 Euro) Übersteigt
Ihr Einkommen aus Rente plus Einnahmen aus Vermietung dun Verpachtung plus
andere Versorgungsbezüge die Schwelle von 3784,50 Euro (in 2004) brauchen
Sie Beiträge zur Krankenversicherung nur bis zu diesem Wert zahlen. Für
die Einnahmen darüber hinaus wird keine weitere Versicherung fällig.
Mehr
Informationen zur Krankenversicherung und Rente in der entsprechenden
Broschüre der BfA
Je
nach Krankenkasse erhöht sich der Beitrag. Hier müssen Sie sich (am
besten schon vor Aufnahme der Tätigkeit) direkt bei der Krankenkasse
erkundigen, wie viel Beitrag für Sie konkret fällig wird. Dies hängt
von sehr vielen Faktoren ab (welche Art von Rente(n) Sie beziehen und wie
viel) und lässt sich nicht verallgemeinern. 3.
Anmeldungen:
Wie
bei allen (Teilzeit-)selbständigen müssen Sie Ihre Tätigkeit beim
Gewerbeamt anmelden. Das Finanzamt muss ebenfalls informiert werden. Auch
alle übrigen Anmeldungen gelten genau wie bei allen anderen Selbständigen.
4.
Steuern: Sie müssen das zusätzliche Einkommen (Einnahmen minus Kosten) wie jeder andere Teilzeit-Selbständige versteuern. Hier sind gerade die gesetzlichen Regelungen zur Rentenbesteuerung geändert worden. Erkundigen Sie sich am besten bei einem Steuerberater. Solche Kosten sind übrigens Betriebskosten, die Sie von Ihren Einnahmen abziehen können. Link:
Artikel
zum Thema Rentenbesteuerung aus der FAZ
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